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Der Wettbewerb "Zuhause hat Zukunft", über den wir bereits letztes Jahr berichtet haben, hat in diesem Jahr zum achten Mal stattgefunden. Der erste Platz wird mit einem Preisgeld 2000€, der zweite Platz mit einem Preisgeld von 1500€ und der dritte Platz mit einem Preisgeld von 750€ honoriert.

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Zudem gibt es einen Sonderpreis in Höhe von 750€ für das beste Generationenprojekt. Insgesamt sind 90 Bewerbungen eingegangen, von denen die Gewinner/innen am 29.9.2017 in Hamburg bekannt gegeben werden.

Eine Einladung zur Veranstaltung, Anmeldung zur Veranstaltung sowie einen Flyer zum Wettbewerb finden Sie auf der Internetseite "Zuhause hat Zukunft".

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Das Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser startete bereits einmal im Jahr 2012 und lief bis 2016. Das aktuelle Bundesprogramm zur Förderung von Mehrgenerationenhäusern hat im Januar 2017 unter dem Motto „Wir leben Zukunft vor“ begonnen.

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Die damalige Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig feierte in Berlin mit mehr als 600 Gästen das Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus 2017. Bundesweit werden rund 550 Mehrgenerationenhäuser gefördert. „Die Mehrgenerationenhäuser leisten wertvolle Arbeit für unsere Gesellschaft und sind aus den Städten und Gemeinden nicht mehr wegzudenken. Deshalb freue ich mich, dass wir mit dem neuen Bundesprogramm nicht nur das Erfahrungswissen eines Großteils der bisher geförderten Häuser erhalten, sondern sogar mehr als 100 zusätzliche Mehrgenerationenhäuser fördern können. Die große Unterstützung des Bundestages über alle Parteigrenzen hinweg zeigt: Die Kompetenz der Mehrgenerationenhäuser wird überaus geschätzt, gerade wenn es darum geht, die Kommunen zukunftsfest auszurichten“ so Schwesig.

Das Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus hat eine Laufzeit von vier Jahren. Das Budget beläuft sich auf insgesamt 17,5 Millionen Euro. Jedes Haus erhält - wie in den Vorläuferprogrammen - einen jährlichen Zuschuss von 40.000 Euro. Davon zahlt der Bund 30.000 Euro; die weiteren 10.000 Euro übernehmen Kommune, Landkreis und/oder Land.

Bundesweit können rund 550 Mehrgenerationenhäuser am neuen Bundesprogramm teilnehmen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums.

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Die Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros (BaS) als ein bundesweiter Zusammenschluss der Träger von Seniorenbüros hat sich der Förderung des Freiwilligenengagements älterer Menschen verschrieben. Ziel ist es, die Generation ab 50 Lebensjahren zu stärken, indem Selbstständigkeit und gesellschaftliche Teilhabe gefördert werden.

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Die BaS möchte mit ihrer Arbeit erreichen, dass:

  • die nachberufliche Lebensphase als vielschichtig und positiv wahrgenommen wird
  • ältere Menschen sich in Stadt und Land engagieren
  • die Strukturen und Bedingungen des Freiwilligenengagements verbessert werden
  • die gesellschaftliche Teilhabe älterer Menschen gefördert wird
  • der Zusammenhalt zwischen den Generationen gestärkt wird
  • Gestaltungsperspektiven von Menschen in der nachberuflichen und nachfamilialen Phase des Lebens erschlossen werden.

Dazu stellt die BaS für Seniorenbüros sowie für Organisationen und Kooperationspartner/innen diverse Unterstützungsangebote zur Verfügung. Im Rahmen der Seniorenbüros handelt es sich dabei um die folgenden vier Schwerpunkte:

  1. Fachberatung, Vernetzung Qualifizierung und Qualitätssicherung
  2. Beteiligung an nationalen und europäischen Projekten, z.B. das Projekt der Betreuungspatenschaften
  3. aktuelle Informationen hinsichtlich von Entwicklungen und Aktionen
  4. Vertretung der Interessen.

Für die Organisationen und Kooperationspartner bietet die BaS:

  1. ausführliche Kenntnisse über bürgerschaftliches Engagement älterer Menschen
  2. Entwicklung von Konzepten sowie Beratung gerichtet an Kommunen, Verbände und Unternehmen
  3. Vernetzung auf den Ebenen des Bundes und Landes
  4. Lobbyarbeit mit politischem Schwerpunkt

Darüber hinaus entwickelt und unterstützt die BaS innovative Projekte mit dem Ziel, dass diese nachhaltig in die Diskussion im Hinblick auf den demographischen Wandel Einzug finden. Berücksichtigung finden vor allem Projekte, die sich thematisch auf die für den demographischen Wandel charakteristischen Umbrüche ausrichten. Damit ist z.B. Bezug genommen auf die Aspekte des Wohnens, der Nachbarschaftshilfe und sozialen Dienstleistungen, der unternehmerischen Übergangsgestaltung, des Freiwilligendienstes innerhalb aller Altersklassen, der Migration sowie des Zusammenhaltes der Generationen. Außerdem möchte die BaS Landesnetzwerke in Form von Arbeitsgemeinschaften auf- und ausbauen und arbeitet dazu mit diversen anderen Institutionen zusammen.

Weitere Informationen stehen Ihnen auf der Seite der BaS zur Verfügung.

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Laut der schleswig-holsteinischen Bürgerbeauftragten ist der  Wechsel aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung für Rentner/innen seit dem 01.08.2017 einfacher möglich.

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Bislang hatten viele Betroffene, die zeitweise privat krankenversichert waren, ab Beginn ihrer Rente nicht die Möglichkeit einer Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Für viele Rentner/innen, die Kinder erzogen haben, ist eine Pflichtmitgliedschaft seit dieser Woche aufgrund einer Gesetzesänderung möglich. Die Bürgerbeauftragte Samiah El Samadoni empfiehlt allen Betroffenen, "[...] die von der neuen Regelung profitieren könnten, den Mitgliedschaftsstatus von der Krankenkasse prüfen zu lassen." Die Kassen seien dazu nicht von Amts wegen verpflichtet.

Wegen der sogenannten 9/10-Regelung werden Personen im Ruhestand nur dann Pflichtmitglied in der gesetzlichen KVdR, wenn sie in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mindestens zu 90 Prozent gesetzlich krankenversichert waren. Personen, die jene Vorversicherungszeit nicht erfüllen, werden entweder als freiwilliges Mitglied gesetzlich versichert oder müssen privat versichert bleiben. Damit sind in aller Regel deutlich höhere Kosten gegenüber einer Pflichtmitgliedschaft verbunden. Künftig werden pro Kind pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet - sowohl für die Mütter als auch für die Väter.

"Die Gesetzesänderung entlastet insbesondere Frauen, die während der Kindererziehung privat versichert waren und später in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zurückgekehrt sind", hob Frau El Samadoni hervor. In anderen Konstellationen führe die 9/10-Regelung jedoch weiterhin zu unverhältnismäßigen Nachteilen, häufig zum Beispiel im Falle der Scheidung von Beamt/innen. Eine rechtliche Detailfragen bei der Anwendung seien jedoch noch nicht geklärt.

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Am 14.09.2017 wird in der Zeit von 11 bis 17 Uhr vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen in Berlin über Projekte neuer Wohnformen seit 2015 berichtet.  Seit 2015 haben bereits 54 Projekte an dem Modellprogramm zur Weiterentwicklung und Förderung neuer Wohnformen teilgenommen.

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Im Rahmen der Veranstaltung werden erste wissenschaftliche Ergebnisse des Programms und Erfahrungen in ausgewählten Projekten vorgestellt.  Dabei liegt der thematische Schwerpunkt  auf der Nutzer/innenorientierung sowie der Wohn-, Pflege- und Versorgungsqualität in neuen Wohnformen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Verbandes.

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Auch in diesem Jahr wird der Goldene Internetpreis verliehen. Die Bewerbungsfrist endet am 15. August 2017. Die Teilnahme ist an drei Kategorien gebunden.

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  1. "Ältere unterstützen Ältere": In dieser Kategorie dürfen Fachleute, die mindestens 60 Jahre sind und andere Ältere ins und im Netz begleiten, teilnehmen. Dabei ist die Anmeldung als Einzelperson oder als Organisation bzw. Initiative möglich.
  2. "Jung und Alt gemeinsam": In dieser Kategorie spielt das Alter keine Rolle. Anmelden können sich wieder Einzelpersonen oder Organisationen bzw. Initiativen, die Ältere ins und im Netz begleiten.
  3. "Kommunen für Ältere": Auch hier ist eine Anmeldung unabhängig vom Alter möglich. Teilnehmen dürfen in dieser Kategorie Kommunen bzw. Vertreter/innen von Kommunen, die Ältere ins und im Netz begleiten.

Weitere Informationen und ein Formular zur Anmeldung finden Sie auf der Homepage des Goldenen Internetpreises.

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Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe am 07.07.2017 zugestimmt. Inhalte und Literaturhinweise zum Gesetz können diesen Beiträgen entnommen werden.

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Die durch den Bundesrat vorgenommen Änderungen können Sie auf dieser Seite nachlesen. Die Staatssekretär/innen im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und im Bundesministerium für Gesundheit begrüßen laut einer Pressemitteilung den erfolgreichen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens. Das Gesetz tritt nun stufenweise in Kraft. Es soll für verbesserte Rahmenbedingungen in der Pflege sorgen und für die notwendige Aufwertung des sozialen Berufsfelds insgesamt stehen.

Staatssekretär im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Ralf Kleindiek: „Mit der Reform der Pflegeberufe verbessern wir die Ausbildungsbedingungen und erhöhen die Attraktivität des Berufsfelds Pflege. Die Reform übernimmt damit eine Vorreiterrolle für die sogenannten SAGE-Berufe insgesamt. In den Berufen soziale Arbeit, Gesundheit und frühkindliche Erziehung leisten gerade Frauen einen enormen Beitrag für unser Gemeinwesen. Hier müssen weitere Schritte folgen, um die Wertschätzung und Bezahlung nachhaltig zu verbessern.“

Staatssekretär im Bundesministerium für Gesundheit, Lutz Stroppe: „Mit einer modernen Pflegeausbildung stärken wir unsere Pflegekräfte durch mehr Berufs- und Aufstiegschancen. Außerdem sorgen wir dafür, dass das Schulgeld in der Altenpflege endlich überall abgeschafft wird. Das ist ein wichtiger Schritt, dem weitere folgen müssen. Auch das Schulgeld für die Ausbildung der Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden sowie in weiteren Heilberufen und den weiteren Heilberufen muss in Zukunft abgeschafft werden.“

Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung. Wer die generalistische Ausbildung fortsetzt, kann in allen Bereichen der Pflege eingesetzt werden und erhält den Berufsabschluss „Pflegefachfrau/Pflegefachmann“. Der Berufsanschluss wird europaweit anerkannt. Für das dritte Ausbildungsjahr ist für Auszubildende mit Vertiefungsbereich in der Pflege alter Menschen oder von Kindern und Jugendlichen ein Wahlrecht vorgesehen. Sie können für das letzte Ausbildungsdrittel eine Spezialisierung in der Altenpflege oder Kinderkrankenpflege mit gesondertem Berufsabschluss wählen. Niemand solle so für die Ausbildung im Pflegebereich verloren gehen.

Durch zahlreiche Verbesserungen sollen gerade junge Menschen für die Ausbildung im Pflegeberuf begeistert werden: es muss kein Schulgeld mehr bezahlt werden und eine angemessene Ausbildungsvergütung wird im Gesetz festgeschrieben. Durch Modernisierung der Ausbildungsinhalte, eine bessere Ausstattung der Pflegeschulen und mehr Praxisanleitung im Betrieb gewinnt die Ausbildung an Attraktivität.

Der erste Ausbildungsjahrgang soll 2020 beginnen. Pflegeschulen und Ausbildungsbetrieben soll so genug Zeit bleiben, sich auf die neue Ausbildung einzustellen. Bis dahin werden weitere Voraussetzungen zur Umsetzung der Reform geschaffen: Mit dem Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie einer Finanzierungsverordnung werden die technischen Details geregelt.

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Am 22. September 2017 wird im Rahmen des Projektes "Bürgernetzwerke für Schleswig-Holstein" der Fachtag "Älter werden im Quartier - Wie geht gute Nachbarschaft?" angeboten.

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In vier Vorträgen und einem Workshop soll das älter werden in der Nachbarschaft thematisiert werden sowie folgende Fragen besprochen werden:

  • Was können Nachbarschaften dazu beitragen und wie finden Menschen zusammen, die sich
    füreinander engagieren wollen?
  • Wie wird gemeinschaftliches Wohnen ermöglicht? Und welche innovativen Pflegekonzepte
    entsprechen den verschiedenen Bedürfnissen der Menschen im Quartier?
  • Wie können freiwillig Engagierte und Profis gut zusammenarbeiten - für ein lebendiges Miteinander aller Generationen im Quartier?

Die Veranstaltung ist kostenfrei, um eine Anmeldung wird gebeten. Zur Anmeldung kann dieses Formular genutzt werden. Für weitere Informationen stellen wir Ihnen hier die Einladung sowie den Flyer zur Verfügung. Veranstalter/innen sind der Paritätische Schleswig-Holstein, das Landesministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung sowie die Paritätische Pflege Schleswig-Holstein gGmbH.

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Vom 09. bis zum 11. September 2017 sollte in Westerland der Internationale Sylter Kongress für Pflegepraxis ausgerichtet werden. Dieser wurde nun allerdings abgesagt.

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Verschiedene Dozent/innen aus dem deutschsprachigen Raum sollten zu einem umfangreichen Programm an Workshops und Vorträgen beitragen. Wegen der Buchungssituation auf der Ferieninsel soll es laut den Veranstalter/innen potentiellen Teilnehmer/innen schwer gefallen sein, eine bezahlbare Unterkunft zu finden. Weitere Informationen erhalten Sie bei Bedarf telefonisch unter 0234 60600757.

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Bei der Bewilligungspraxis bzgl. der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung sind Änderungen erfolgt. Die Bürgerbeauftragte Schleswig-Holsteins Samiah El Samadoni sagt allerdings, dass sie die Änderungen mit Sorge erfüllen, "... da zahlreiche Regelungen die Rechtslage des Bürgers verschlechtern, die Rechtsanwendung verkomplizieren und der Verwaltungsaufwand höher wird".

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Im Einzelnen werden in einer Pressemitteilung der Bürgerbeauftragten folgende Änderungen aufgezählt:

Der neu eingeführte § 37a SGB XII sieht vor, dass Betroffenen auf Antrag ein Darlehen zu gewähren ist, wenn sie ihr anzurechnendes Einkommen – wie zum Beispiel beim erstmaligen Rentenbezug – erst am Monatsende erhalten und ihren Lebensunterhalt bis zum tatsächlichen Zuflusszeitpunkt nicht selber decken können. Das Darlehen wird ab dem Folgemonat mit Raten in Höhe von fünf Prozent des Eckregelsatzes (derzeit 20,45 Euro) mit den laufenden Leistungen aufgerechnet bis zu einem Höchstbetrag von 50 Prozent des Eckregelsatzes (derzeit 204,50 Euro). In der Vergangenheit wurde in diesen Fällen trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage oftmals ebenfalls ein Darlehen gewährt, das dann aber aufgrund finanzieller Überforderung der Betroffenen in eine Beihilfe umgewandelt beziehungsweise niedergeschlagen wurde. Diese Möglichkeit besteht nun nicht mehr.

Grundsicherungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen mehr (§ 41 a SGB XII). Bislang konnten Grundsicherungsempfänger ohne Verlust des Leistungsanspruchs ins Ausland fahren, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Deutschland hatten. Hierfür wurde von der Verwaltungspraxis und den Gerichten teilweise ein Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Monaten als unschädlich angesehen.

Eine weitere Neuregelung (§ 42a SGB XII) wurde hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei Grundsicherungsempfängern, die in der Wohnung von Eltern, Geschwistern oder eines volljährigen Kindes leben und keinen gesonderten Mietvertrag abgeschlossen haben, eingeführt. Für diesen Personenkreis werden die Kosten für Unterkunft und Heizung künftig in pauschalierter Form nach einer Differenzmethode als Bedarf berücksichtigt. Ferner wurde für Leistungsberechtigte in Wohngemeinschaften ohne eigenen Mietvertrag eine Regelung geschaffen, wonach sie Anspruch auf kopfteilige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines entsprechenden Mehrpersonenhaushaltes haben. Damit ist ausgeschlossen, dass jede Person der Wohngemeinschaft Anspruch auf Unterkunftskosten eines Einpersonenhaushaltes hat. „Das ist nicht nur kompliziert, sondern wird in der Praxis auch zu finanziellen Verschlechterungen für
zahlreiche Betroffene führen“, kommentierte die Bürgerbeauftragte.

Schließlich regelt § 44a SGB XII, dass Leistungen der Grundsicherung nur noch vorläufig zu bewilligen sind, wenn bereits bei deren Bewilligung Veränderungen in den Einkommensverhältnissen der Leistungsberechtigten oder bei den anzuerkennenden Bedarfen zu erwarten sind. Hauptsächlich betroffen sind von dieser Änderung Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten und schwankendes Arbeitseinkommen (Urlaubs-, Weihnachtsgeld) erhalten. „Auch diese Vorschrift bedeutet aus meiner Sicht eine Verkürzung der Rechte der Betroffenen. Vorläufige Entscheidungen begründen nämlich keinerlei Vertrauensschutz und sind daher mit einer weitgehenden Erstattungspflicht verbunden“, erklärte El Samadoni.

Weitere Neuerungen betreffen neben redaktionellen Veränderungen die Einschränkung der Möglichkeiten zur Übernahme von Beiträgen zu einer angemessenen Sterbegeldversicherung (§ 33 Abs. 2 SGB XII) sowie die Direktzahlungen an Stromanbieter bei Stromschulden (§ 43a Abs. 4).

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